Satzung

Satzung 

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen: “Förderverein der Grundschule an der Burg Klopp Bingen e.V.”. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bingen am Rhein. 3. Der Gerichtsstand ist Bingen am Rhein und das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2
Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Er fördert die Grundschule an der Burg Klopp in Bingen und trägt dazu bei, dass sie die ihr gestellten Aufgaben in der Erziehungs- und Bildungsarbeit erfüllen kann. Der Verein dient der Förderung von schulischen Projekten, die sowohl klassenbezogen als auch klassenübergreifend sein können. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch die Mitgliedsbeiträge, sowie durch Spenden, Sammelaktionen und andere Aktivitäten erwirtschaftet werden. Die Bereitstellung von Geldmittel zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins beschränkt sich jedoch ausschließlich auf solche Anschaffungen und Maßnahmen, zu denen nicht der öffentliche Träger der Schule aufgrund der gesetzlich bestehenden Lehr- und Lernmittelfreiheit verpflichtet ist. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden; Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule an der Burg Klopp in Bingen. 

§3 Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können sein: A. natürliche Personen, B. juristische Personen (Firmen, Vereine, Körperschaften). Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung 

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Auflösung der juristischen Personen, durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres bei vier Wochen Kündigungsfrist oder durch Ausschluss. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins gefährdet oder trotz zweimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, aussprechen. 

§4 Beitrag 

Der Mindestbeitrag beträgt 12,00 Euro pro Jahr und pro Person. Der jeweilige Jahresbeitrag wird bei Eintritt sofort fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten. Eine Änderung des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

§5
Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: A. die Mitgliederversammlung, B. der Vorstand 

§6
Die ordentliche Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweijährigen Abstand statt. Sie ist mit einer Frist von vierzehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich dem Vorstand eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge, die sich aus dem Verlauf der Mitgliederversammlung ergeben, kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zulassen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt: A. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, B. die Entlastung des Vorstandes, C. Neuwahlen des Vorstandes, D. die Wahl von 2 Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, E. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 

§7 Abstimmung 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) ersten Vorsitzenden Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Sollte jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung wünschen, so muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch Protokollführer und 1. und 2. Vorsitzende(n) zu unterzeichnen. 

§8
Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder oder wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen und begründet haben. Kommt der Vorstand dem innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Schulleiter zu einer solchen Versammlung einladen. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 

§9 Vorstand 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: A. 1. Vorsitzende(r) B. 2. Vorsitzende(r) C. Schatzmeister(in) D. 1. Schriftführer(in) E. 2. Schriftführer(in) F. Schulleiter(in) oder Vertretung G. Vorsitzende(r) des Schulelternbeirates oder Vertretung. Schulleiter(in) und der Vertreter des Schulelternbeirates sind geborene Mitglieder des Vorstandes mit beratender Funktion (ohne Stimmrecht) und werden zu jeder Vorstandssitzung eingeladen. Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Geschäfte werden vom Vorstand weitergeführt, wenn eine Neuwahl nicht stattgefunden hat. Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch 1. und 2. Vorsitzende(n), jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, vertreten. Dem 2. Vorsitzende(n) wird jedoch im Innenverhältnis zur Pflicht gemacht, von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der (die) 1. Vorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Vertretung des Vereins gehindert ist. Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind, auf der Grundlage der Satzung, der Ordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich selbst eine Ordnung geben und die Geschäftsbereiche (mit Ausnahme des Schatzmeisters) intern festlegen. Sie werden mit 2/3 Mehrheit beschlossen. 

§ 10 Haftung 

Der Verein haftet den Mitgliedern nicht beim Besuch von Veranstaltungen des Vereins für Personen- und Sachschäden in den Räumen des jeweiligen Veranstalters bzw. der jeweiligen Veranstaltung. 

§ 11 Ordnungen 

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben. Sie werden vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen und sind für alle Mitglieder verbindlich. 

§ 12 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Grundschule an der Burg Klopp in Bingen zu. 

Bingen am Rhein, den 11. April 2002